Muss bei jeder neu zu konstruierenden Anlage eine Risikobeurteilung erfolgen und seit wann gilt das?

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Aufgrund bestimmter Vorkommnisse in den letzten Tagen hätte ich folgende Fragen an Euch.
Es geht um eine Bohranlage, der Bretter über ein Zuführband zugeführt wird, dieses wird dann geklemmt und und in diesem Zuge ausgerichtet und anschließend in dieses dann von verschiedenen Seiten Löcher gebohrt.
Die Anlage wurde 2016 gefertigt die Konstruktion erfolgte aber schon ein paar Jahre vorher. Wie viel Jahre vorher kann ich leider nicht sagen.
Mich würde einmal interessieren, ob schon "damals" für jede neu zu konstruierende Anlage eine Risikobeurteilung gemacht werden musste und wie oft diese, wenn es sich um eine Serienmaschine handelt, überprüft werden musste, ob sie noch dem aktuellen Stand der Technik entspricht?
 
RBU ja, ab 1995, ein Mal und nie mehr, außer etwas "groß" an der Maschine geändert wird.
Danach der Betreiber muss regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, und er muss selbst entscheiden, ob jede 6 Monate, 1 Jahr, 2, etc ... Meiner Meinung nach jedes Jahr wäre etwas üblich
 
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Aufgrund bestimmter Vorkommnisse in den letzten Tagen hätte ich folgende Fragen an Euch.
Es geht um eine Bohranlage, der Bretter über ein Zuführband zugeführt wird, dieses wird dann geklemmt und und in diesem Zuge ausgerichtet und anschließend in dieses dann von verschiedenen Seiten Löcher gebohrt.
Die Anlage wurde 2016 gefertigt die Konstruktion erfolgte aber schon ein paar Jahre vorher. Wie viel Jahre vorher kann ich leider nicht sagen.
Mich würde einmal interessieren, ob schon "damals" für jede neu zu konstruierende Anlage eine Risikobeurteilung gemacht werden musste und wie oft diese, wenn es sich um eine Serienmaschine handelt, überprüft werden musste, ob sie noch dem aktuellen Stand der Technik entspricht?
Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass die Maschine dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
Zeitpunkt der Konstruktion ist nicht relevant.
 
eigentlich wurde alles gesagt.
Zusammengefasst:
Seit der Richtlinie 89/392/EWG muss eine Risikobeurteilung gemacht werden.
Nach Inverkehrbringen, bei jeder wesentlichen Änderung.
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss die Maschine dem Stand der Technik entsprechen, auch wenn die Konstruktion Jahre zuvor war.
Die regelmäßige Gefährdungsbeurteilung wird von der Betriebssicherheitsverordnung §3 vorgeschrieben.
Mein Lieblingssatz dort ist:
"Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können."
Das heißt, die Fristen sind so zu setzen, dass keine Unfälle passieren können. ;)
 
Man muss unterscheiden zwischen der Risikobeurteilung des Maschinenherstellers, die er einmalig erstellen aber nicht herausgeben muss (es sei denn, vertraglich vereinbart, oder freundlich vom Richter angefragt ;) )
und der Gefährdungsbeurteilung die der Betreiber für die Maschine machen muss (BetrSichV, ArbSchG) und die u.U. auf Aktualität geprüft werden muss.
 
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Man muss unterscheiden zwischen der Risikobeurteilung des Maschinenherstellers, die er einmalig erstellen aber nicht herausgeben muss (es sei denn, vertraglich vereinbart, oder freundlich vom Richter angefragt ;) )
und der Gefährdungsbeurteilung die der Betreiber für die Maschine machen muss (BetrSichV, ArbSchG) und die u.U. auf Aktualität geprüft werden muss.
Es geht um die Risikobeurteilung, die der Maschinenhersteller für sich macht. Aber muss er die nicht auch regelmäßig hinterfragen und bei Bedarf anpassen?
 
Es geht um die Risikobeurteilung, die der Maschinenhersteller für sich macht. Aber muss er die nicht auch regelmäßig hinterfragen und bei Bedarf anpassen?
Wenn er weitere Exemplare dieser Maschine baut, dann für diese Exemplare ja. Er muss ja auch immer die aktuell gültigen Normen und Richtlinien einhalten.
Für eine alte, ausgelieferte Maschine muss er aber keine neuen Schleifen mit der RB mehr drehen.
(Es sei denn, er entdeckt bei späteren Exemplaren eine übersehene Gefährdung die so groß ist, dass es Sinn macht die alten Kunden als Vorsichtsmaßnahme bzgl. einer Nachbesserung zu kontaktieren.)
Ab dem Betrieb beim Betreiber ist es ja dessen Sache, die Gefährdung zu beurteilen.
Ändern sich Vorschriften und sieht der Betreiber darin einen Nachbesserungsbedarf an seiner alten Maschine, dann kann er ja den alten Hersteller oder einen anderen Maschinenbauer zur Nachbesserung beauftragen.
 
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