@ Tommi, grad hab ich deine Frage gelesen, schon zumindest für die NSP-RL Informationen per Newsletter bekommen (von ce-newsletter@ce-richtlinien.eu)[TABLE="width: 565"]
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Über die Neufassung der Niederspannungs-Richtlinie
Am 29. März 2013 wurde im Amtsblatt L 96 die Neufassung der Niederspannungs-Richtlinie
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
veröffentlicht.
An der Niederspannungs-Richtlinie 2006/95/EG mussten eine Reihe von Änderungen vorgenommen werden, um die Richtlinie an die Regeln des New Legislative Framework anzupassen. Aus Gründen der Klarheit war es sinnvoll, eine Neufassung der Richtlinie vorzunehmen. Diese Neufassung wollen wir Ihnen nachfolgend kurz vorstellen.
Der Anwendungsbereich
Zweck der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass in der Europäischen Union nur sichere elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, die kein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie Haus- und Nutztieren darstellen. Außerdem dürfen die elektrischen Betriebsmittel keine Schäden an anderen Gütern verursachen.
Die neue Niederspannungs-Richtlinie gilt – wie auch schon zuvor die alte Niederspannungs-Richtlinie - für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom. Die nahezu identischen Ausnahmen werden wie zuvor in Anhang II der Richtlinie aufgeführt. Damit ist der Anwendungsbereich der Richtlinie im Wesentlichen unverändert geblieben, allerdings wurde eine Ausnahme neu aufgenommen:
„Anhang II
…
…
Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.“
Ähnlich wie in der Maschinenrichtlinie gibt es damit in Zukunft auch in der Niederspannungsrichtlinie eine Ausnahme für bestimmte Betriebsmittel in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.
Die Sicherheitsziele
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend dem in der EU geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Das heißt, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden dürfen.
Die wichtigsten Angaben zu den Sicherheitszielen werden in Anhang I zusammengefasst, die im Großen und Ganzen unverändert übernommen wurden. Die wichtigsten Änderungen bei den Sicherheitszielen in Anhang I der Richtlinie sind die Aufnahme von Haustieren und der Fortfall des Herstellerzeichens bzw. der Handelsmarke auf dem Produkt.
Bislang wurden durch die Niederspannungsrichtlinie nur Menschen, Nutztiere und Sachen geschützt. In Zukunft wird diese Gruppe um die Haustiere erweitert.
In der alten Richtlinie 2006/95/EG gibt es in Anhang I die Anforderung, dass das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder ggf. auf der Verpackung angebracht werden muss. Diese Anforderung in Anhang I ist entfallen, wobei es natürlich auch in Zukunft gemäß Artikel 6 immer noch eine Kennzeichnungspflicht für elektrische Betriebsmittel gibt.
Neu hinzu gekommen ist auch die Anforderung in Artikel 5 der Richtlinie, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluss an das Netz und die Versorgung von Nutzern elektrischer Betriebsmittel mit Elektrizität nicht von Sicherheitsanforderungen abhängig machen dürfen, die über die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I hinausgehen.
Die technischen Unterlagen
Die Anforderungen an die technischen Unterlagen werden zukünftig statt in Anhang IV in Anhang III beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beträgt auch weiterhin 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produktes.
Bei den technischen Unterlagen gibt es eine wesentliche Änderung in den Anforderungen. Damit setzt die Niederspannungsrichtlinie die Tradition anderer häufig mit ihr gemeinsam verwendeter Richtlinien fort:
„ANHANG III
MODUL A
Interne Fertigungskontrolle
1. …
2. Technische Unterlagen
…; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des elektrischen Betriebsmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. …“
Zukünftig muss der Hersteller eines Produktes, dass auch oder ausschließlich unter die Niederspannungsrichtlinie fällt, also eine Risikoanalyse für sein Produkt erstellen!
Jedem elektrischen Betriebsmittel muss außerdem eine Betriebsanleitung und die notwendigen Sicherheitsinformationen beiliegen. Der betreffende Mitgliedstaat legt die Sprache fest, in der die Betriebsanleitung verfasst werden muss. In aller Regel dürfte es sich dabei um die akzeptierte Amtssprache handeln. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Die Pflichten der Wirtschaftsakteure
Neu hinzugekommen ist Kapitel 2 mit seiner umfangreichen Beschreibung der Pflichten der Hersteller, der Bevollmächtigten, der Importeure und der Händler.
Der Hersteller stellt sicher, dass sein elektrisches Betriebsmittel, das er in Verkehr bringt, gemäß der Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I entworfen und hergestellt wurden. Er erstellt die technischen Unterlagen nach Anhang III und führt das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III durch oder lässt es durchführen. Der Hersteller stellt eine EU-Konformitätserklärung aus, bringt die CE-Kennzeichnung an und sorgt dafür, dass seine Kontaktdaten, der eingetragene Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Identifikations-Kennzeichen an dem Produkt vorhanden ist. Der Hersteller muss durch geeignete Verfahren zudem gewährleisten, dass alle gefertigten Produkte mit den Anforderungen der Richtlinie konform sind. Gegebenenfalls muss er dazu auch Stichprobenprüfungen auf dem Markt durchführen.
Die Importeure müssen sicherstellen, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat. Außerdem müssen sie sich beim Hersteller vergewissern, dass die technischen Unterlagen den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Die Importeure müssen zudem überprüfen, ob die elektrischen Betriebsmittel korrekt gekennzeichnet und ihnen die erforderlichen Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt werden. Sie müssen eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang aufbewahren und ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anbringen.
Die Händler müssen überprüfen, ob die elektrischen Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung sowie dem Namen des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs versehen und ihnen die erforderlichen Unterlagen und Anleitungen beigefügt sind.
Die Importeure und Händler müssen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn sie nichtkonforme elektrische Betriebsmittel abgegeben haben.
Es werden für alle Wirtschaftsakteure verschärfte Auflagen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit eingeführt. Elektrische Betriebsmittel müssen den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie eine Nummer tragen, durch die sie identifiziert und ihren technischen Unterlagen zugeordnet werden können. Ein elektrisches Betriebsmittel, das importiert wird, muss auch den Namen und die Anschrift des Importeurs tragen. Außerdem muss jeder Wirtschaftsakteur in der Lage sein, den Behörden den Wirtschaftsakteur zu benennen, von dem er ein elektrisches Betriebsmittel bezogen oder an den er ein elektrischen Betriebsmittel abgegeben hat.
Das Konformitätsbewertungsverfahren
Hier hat sich im Grunde nichts geändert. Sowohl die alte wie auch die neue Niederspannungsrichtlinie sehen für die Konformitätsbewertung ausschließlich Modul A „Interne Fertigungskontrolle“ vor. In der neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU wurden diese Anforderungen jedoch weiter präzisiert.
Grundsätzlich sollen elektrische Betriebsmittel nach Möglichkeit mit den harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Ist das der Fall, so wird eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. Gibt es keine harmonisierten Normen für ein Produkt, dann können ersatzweise die Sicherheitsanforderungen der IEC-Normen herangezogen werden. Sind auch keine IEC-Normen für ein Produkt verfügbar, dann kann der Hersteller geeignete nationale Normen verwenden.
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