Risikobewertung für Langzeitschäden

snake_1842

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Hallo Zusammen,

ich wollte mal fragen wie Ihr Systeme bewertet, bei denen es um die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten geht. Bei der Staubfraktion des Materials was behandelt werden muss, gibt es eine AGW von x mg/m³ der einzuhalten ist. Wird dieser Wert nicht eingehalten ist davon auszugehen, das es zu Langzeitschäden kommen kann (Lungenerkrankung oder Fruchtbarkeitsschäden). Um diesen Wert einzuhalten, bauen wir eine Absaugung am Entstehungsort des Staubes. Der Volumenstrom im Luftkanal wird überwacht, damit die Funktion der Absaugung nachgewiesen ist.

Ich bin mir nicht ganz sicher ob ich den erforderlichen PL für die Überwachung des Volumenstromes als S2 oder S1 annehmen sollte. Durch den Ausfall der Sicherheitsfunktion besteht ja kein akutes Risiko das sofort Jemand zu Schaden kommt. Anderseits ist ein Ausfall der Absauganlage über längere Zeit gesehen Gesundheitsschädlich für den Anlagenbeschicker.

Ist man als Inverkehrbringer der Maschine dafür verantwortlich, das die Absauganlage sicher funktioniert, oder ist es Arbeitgebersache, dass solche Anlagen entsprechend kontrolliert und gewartet werden müssen, damit die Absaugung ordnungsgemäß funktioniert.

Vielen Dank!
 
Maschinenrichtlinie:
1.5.13 Emission gefährlicher Werkstoffe und SubstanzenDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko des Einatmens, desVerschluckens, des Kontaktes mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie des Eindringensvon gefährlichen Werkstoffen und von der Maschine erzeugten Substanzen durch die Hautvermieden werden kann.Kann eine Gefährdung nicht beseitigt werden, so muss die Maschine so ausgerüstet sein,dass gefährliche Werkstoffe und Substanzen aufgefangen, abgeführt, durch Sprühwasserausgefällt, gefiltert oder durch ein anderes ebenso wirksames Verfahren behandeltwerden können.Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht vollkommen geschlossen, so sind dieEinrichtungen zum Auffangen und/oder Abführen so anzuordnen, dass sie diegrößtmögliche Wirkung entfalten.

Der Hersteller ist also für eine geeignete Emissionsminderung verantwortlich, dazu zählt auch ein geeigneter Filter in der Absaugung.
Das hat auch die EU Kommission durch diesen Beschluss nochmal bestätigt. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D0121&from=DE

Auf http://www.maschinenrichtlinie.de gibt es dazu auch noch einen guten Beitrag, muss man sich aber anmelden.

Bei der Bewertung für den PLr habe ich auch immer ein Problem, wenn aber eine schwere Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann hat man wohl nur die Möglichkeit S2.
Auch in der DIN EN ISO 14123 wird hier auf die Risikobeurteilung verwiesen.

Wenn hier jemand noch eine C Norm kennt, die etwas anderes sagt wär ich dafür auch dankbar.
Ansonsten
gibt es Sensoren für die Überwachung des Volumenstroms mit PLe?

Gruß
 
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naja, dass die Absauganlage ausfällt, bekommt man anders doch auch mit. da müsste es mir schon lange ins Gesicht blasen. Also so von der Ferne bewertet, würde ich hier mit S1 bewerten.
 
Ist man als Inverkehrbringer der Maschine dafür verantwortlich, das die Absauganlage sicher funktioniert, oder ist es Arbeitgebersache, dass solche Anlagen entsprechend kontrolliert und gewartet werden müssen, damit die Absaugung ordnungsgemäß funktioniert.

Vielen Dank!

Ja und ja.
Als Inverkehrbringer musst du alles tun um Personenschäden zu vermeiden und bist dafür verantwortlich das die Anlage bei Übergabe korrekt arbeitet. Danach obliegt es dem Anlagenbetreiber für die entsprechende Wartung zu sorgen.

Ist die Frage, was gesundheitsschädlich am Ende bedeutet. Ich würde aber denken, wenn eine direkte Gefahr besteht, also gesicherte Erkenntnisse das dadurch meinethalben Tot eintritt, oder jemand sehr schwerwiegend irreparabel geschädigt wird, dann sollte mit S2 bewertet werden. Wenn es aber nur eine "Kann"-Geschichte ist, also kann möglicherweise Krebs erregen, so wie Rauchen, dann würde ich es mit S1 bewerten.
Ob Fruchtbarkeitsschäden mit einer Lungenerkrankung von der Schwere her gleichzusetzen sind, würde ich erstmal bezweifeln. Sicher, es kann dadurch auch zu psychischen Schäden kommen, aber eben nur kann. Derjenige ist aber in seinem sonstigen Lebenskomfort nicht weiter eingeschränkt. Anders sieht es bei Krebs oder so aus, was heutzutage noch sehr oft zu Tot führt, oder wenn Gliedmaßen fehlen.
 
Ich würde PLr so bestimmen:
S2 (irreversible Verletzung)
F2 (häufige Exp.)
P1 (Vermeidung möglich)

--> PLr = d

Das Problem sehe ich darin, dass die Norm nicht unterscheidet zwischen sofort eintretendem Schaden (Knochenbruch) oder langfristig wirkendem Schaden. Aber vllt. denke ich da auch zu konservativ...
 
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