PeterK1981
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Hallo zusammen,
gemäß des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2181 sind (verschraubte) Typ A Anschlageinrichtungen nicht mehr Teil der EN 795. Für diese Anschlageinrichtungen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durchzuführen.
Wie verhält es sich mit Typ A Anschlagpunkten, welche an dem Leiterzugang einer Maschine für Wartungszwecke angebracht sind, welche kein Bauprodukt ist sondern unter die Maschinenrichtlinie fällt? Ist es hier zulässig die EN 795 für Typ A Anschlagpunkte sinngemäß anzuwenden und eine entsprechende Baumusterprüfung durchzuführen, bis eine einheitliche Regelung innerhalb der EU vorliegt?
Ich habe leider nicht wirklich eine Antwort auf die Frage.
gemäß des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2181 sind (verschraubte) Typ A Anschlageinrichtungen nicht mehr Teil der EN 795. Für diese Anschlageinrichtungen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durchzuführen.
Wie verhält es sich mit Typ A Anschlagpunkten, welche an dem Leiterzugang einer Maschine für Wartungszwecke angebracht sind, welche kein Bauprodukt ist sondern unter die Maschinenrichtlinie fällt? Ist es hier zulässig die EN 795 für Typ A Anschlagpunkte sinngemäß anzuwenden und eine entsprechende Baumusterprüfung durchzuführen, bis eine einheitliche Regelung innerhalb der EU vorliegt?
Ich habe leider nicht wirklich eine Antwort auf die Frage.