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Die Grundlegende Anforderung kommt aus der MRL 2006-42-EG Anhang1
1.2.4.3. Stillsetzen im Notfall
Jede Maschine muss mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine
unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann.
Hiervon ausgenommen sind
— Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko nicht gemindert werden kann, da das
NOT-HALT-Befehlsgerät entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere,
wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen zu ergreifen;
— handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen.
Das NOT-HALT-Befehlsgerät muss
— deutlich erkennbare, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;
— den gefährlichen Vorgang möglichst schnell zum Stillstand bringen, ohne dass dadurch zusätzliche Risiken
entstehen;
— erforderlichenfalls bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder ihre Auslösung zulassen.
9.6.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/39
Wenn das NOT-HALT-Befehlsgerät nach Auslösung eines Haltbefehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser
Befehl durch die Blockierung des NOT-HALT-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es
darf nicht möglich sein, das Gerät zu blockieren, ohne dass dieses einen Haltbefehl auslöst; das Gerät darf nur
durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder
in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden.
Die NOT-HALT-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein.
NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutzmaßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten.