Maßgebliche rechtliche Veränderungen, die jeden Elektriker betreffen
Es ist in den letzten Jahren sehr viel passiert. Im Rahmen der EU- Harmonisierung wurden viele Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln für Betriebssicherheit und weitere Vorschriften erlassen. Für den Praktiker ist es ein zunehmendes Problem, sich hier rechtssicher zu bewegen.
Maßgebliche rechtliche Veränderungen, die jeden Elektriker betreffen
pixel
Deswegen hier eine kleine Hilfe: Jeder kann sich selbst überprüfen, ob der hier einen gewissen Nachholbedarf hat. Eine kurze nicht vollständige Auflistung, dessen Inhalt Sie wenigstens auszugsweise kennen sollten:
* Betriebssicherheitsverordnung
* neue Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
* TRBS 2131 (löst die BGV A3 ab)
* TRBS 1203 Teil 3
* Gefährdungsbeurteilungen für elektrische Anlagen
Was ist passiert?
Durch die Betriebssicherheitsverordnung liegt Verantwortung beim Unternehmer! Das ist eine maßgebliche Änderung zu den BGV A3 Zeiten! In der Betriebssicherheitsverordnung sind die Prüfregeln/Vorgaben über Prüfumfang, Prüfart und Prüffristen für alle Arbeitsmittel, also auch für die elektrischen Arbeitsmittel neu strukturiert. Dazu zählen auch die allen bekannten handgeführten elektrischen Betriebsmittel. Der Verordnungsgeber verzichtet ausdrücklich auf starre Prüffristen. Ziel ist es, durch eine höhere Eigenverantwortlichkeit, aber auch mehr Flexibilität bei den Unternehmen den Arbeitsschutz anwenderfreundlicher und verständlicher zu gestalten. Genau wie das Arbeitsschutzgesetz richtet sich auch die BetrSichV an den Arbeitgeber. Sie gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung der Arbeitsmittel durch seine Beschäftigten bei der Arbeit. Achtung: Verstöße sind nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sie können ab jetzt einen Straftatbestand darstellen
Mit dem In-Kraft-Treten der BetrSichV (10.2002) ist kein automatisches Außerkrafttreten einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften verbunden, jedoch verlieren widersprüchliche Aussagen in den Unfallverhütungsvorschriften ihre Verbindlichkeit.
Fazit: Was früher richtig war, muss heute nicht falsch sein – Kann aber falsch sein!!!
Eine Konkretisierung finden Sie in der TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ vom Dezember 2006. Allerdings will man sie unter dem Aspekt der elektrischen Prüfungen betrachtet, treten hier die meisten Fragen auf.
Eine weitere wichtige Frage, wer darf eigentlich elektrische Arbeitsmittel prüfen?
Nicht jeder Arbeitnehmer kann automatisch mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden, da hierfür nur „befähigte Personen“ herangezogen werden dürfen. Insbesondere die Technische Regel TRBS 1203 Teil 3, konkretisiert die Anforderungen an diese Personen. Das Kompetenzprofil des Prüfers bzw. der „Befähigten Person“ wird hierzu in drei Teilbereiche untergliedert.
1. Berufsausbildung: abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation
2. Berufserfahrung: mindestens einjährige Berufserfahrung mit Errichtung, Zusammenbau und Instandhaltung der elektrischen Arbeitsmittel
3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Kenntnisse der relevanten technischen Regeln und regelmäßige Weiterbildung auf diesem Gebiet
Der Unternehmer muss sich davon überzeugen (z. B. durch die Vorlage eines Zertifikates über einen Seminarbesuch im Bereich der Mess- und Prüftechnik), dass die beauftragte Person diese Kriterien auch erfüllt!
Achtung: Es gilt besonders bei der Vergabe von Fremdaufträgen, nicht die prüfende Firma braucht die Befähigung, sondern der tatsächliche Prüfer selbst!
Gefährdungsbeurteilungen elektrischer Anlagen
Ein Problem ist auch immer wieder die von Herstellern aufgestellte Behauptung, dass ihre Schaltanlagen wartungsfrei sind und der Kunde dann nie wieder in irgendeiner Art und Weise ein Problem hat. Vorsicht, hier lauert eine rechtliche Frage: was der Verkäufer nicht erwähnte beziehungsweise auch meistens nicht weiß, ist das jedes Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig zu prüfen ist. Und dabei ist es vollkommen egal, ob eine Anlage vom Hersteller als wartungsfrei deklariert wurde oder nicht. Denn kein Hersteller ist dazu berechtigt, eine Behauptung aufzustellen, die den aktuellen Gesetzen widerspricht. Bei einer als wartungsfrei deklarierten Anlage kann durchaus die Prüfungsfrist stark verlängert werden. Aber einfach keine Prüfung zu machen, bereitet den Betreiber im Gefahrfall ein maßgebliches rechtliches Problem.
Wie kommt der Praktiker aus dieser Problematik heraus? Hier hilft nur eine fachlich kompetent durchgeführte Gefährdungsbeurteilung für elektrische Anlagen. Eine gute Gefährdungsbeurteilung ist kein Hexenwerk, sondern niedergeschriebene gesunde Menschenverstand. Nicht mehr und nicht weniger!
Fazit: Betriebssicherheitsverordnung bedeutet „Verantwortung Pur“ für den Unternehmer! Und eine gute Gefährdungsbeurteilung ist fast ein rechtlicher „Freifahrtschein“.
Was bringt die neue Maschinenrichtlinie?
Hier kommen ebenfalls maßgebliche Änderungen auf den Praktiker zu. Auch jeder Einkäufer sollte wissen, was ihm beim Einkauf einer Maschine an Dokumentation eigentlich zusteht. Hier wurden in der Vergangenheit dem Einkäufer sehr oft viel zu wenig und viel zu reichenden Dokumente überlassen. Aber bezahlt hat er eigentlich mehr!
Über die neue Maschinenrichtlinie gibt es noch viel mehr zu berichten. Zu diesem Thema und zu allen anderen genannten Punkten gibt es mehrere Veranstaltungen in Deutschland. Diese Tages -Veranstaltungen sind bewusst sehr kostengünstig gehalten mit einer Pauschale von rund 95 € pro Person.
Die nächste Veranstaltung dieser Reihe wird von der Firma megger Deutschland in Kooperation mit der MEBEDO GmbH am 18.03.2010 gehalten. Eine Veranstaltung in Hamburg, welche zum gleichen Thema im Februar 2010 stattfand, war restlos ausgebucht.
Adresse:
Steigenberger Hotel Frankfurt-City
Lange Straße 5-9
60311 Frankfurt am Main
Deutschland