Maschinensicherheit nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

plekavski

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Hallo zusammen,
ich hab jetzt einiges über den Betriebsartenwahlschalter in der Richtlinie gelesen.
Mir ist jetzt noch eine Sache nicht klar:

Reicht es wenn die Betriebsarten über SPS-Eingänge abgefragt werden, oder muss die Schalterstellung über Sicherheitseingänge abgefragt werden?
Danke für die Hilfe
 
Der Wechsel der Betriebsart allein ist nicht entscheidend. Sollen dabei aber auch sicherheitsbezogene Funktionen beeinflusst werden, dann ja. Oft steht dazu auch etwas in den C-Normen.
 
DIN EN 12417 Sicherheit – Bearbeitungszentren
1.1.6 Betriebsarten
1.1.6.1 Allgemeines
Jede Maschine muss über mindestens zwei Betriebsarten verfügen,
(d. h. Betriebsart 1 und 2) mit der Option einer dritten Betriebsart
(d. h. Betriebsart 3). Die Auswahl einer Betriebsart muss
entweder durch einen Schlüsselschalter, einen Zugangscode oder
gleichwertig sichere Mittel erfolgen und ist nur von außerhalb des
Gefahrbereiches aus erlaubt. Die Wahl einer Betriebsart darf zu
keiner Gefährdungssituation führen.
 
Aus der Maschinenrichtlinie 2006-42-EG:

1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
Die gewählte Steuerungs- oder Betriebsart muss allen anderen Steuerungs- und Betriebsfunktionen außer dem
NOT-HALT übergeordnet sein.
Ist die Maschine so konstruiert und gebaut, dass mehrere Steuerungs- oder Betriebsarten mit
unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und/oder Arbeitsverfahren möglich sind, so muss sie mit einem in jeder
Stellung abschließbaren Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalter ausgestattet sein. Jede Stellung des
Wahlschalters muss deutlich erkennbar sein und darf nur einer Steuerungs- oder Betriebsart entsprechen.
Der Wahlschalter kann durch andere Wahleinrichtungen ersetzt werden, durch die die Nutzung bestimmter
Funktionen der Maschine auf bestimmte Personenkreise beschränkt werden kann.
Ist für bestimmte Arbeiten ein Betrieb der Maschine bei geöffneter oder abgenommener trennender
Schutzeinrichtung und/oder ausgeschalteter nichttrennender Schutzeinrichtung erforderlich, so sind der
entsprechenden Stellung des Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalters gleichzeitig folgende
Steuerungsvorgaben zuzuordnen:
- Alle anderen Steuerungs- oder Betriebsarten sind nicht möglich;
- der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur möglich, solange die entsprechenden Befehlseinrichtungen
betätigt werden;
- der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur unter geringeren Risikobedingungen möglich, und
Gefährdungen, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet;
- der Betrieb gefährlicher Funktionen durch absichtliche oder unabsichtliche Einwirkung auf die Sensoren
der Maschine ist nicht möglich.
Können diese vier Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt werden, so muss der Steuerungs- oder
Betriebsartenwahlschalter andere Schutzmaßnahmen auslösen, die so angelegt und beschaffen sind, dass ein
sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist.

Mit anderen Worten: Wenn die Umschaltung der Betriebsart nicht dazu führt, dass Maßnmahmen zum Ausschluss von Gefährdungen beeinträchtigt werden, muss dieser keine SF erfüllen. Anders ist das, wenn dies so nicht eingehalten werden kann. Dann muss der Wahlschalter in die Risikobetrachtung aufgenommen und entsprechend bewertet werden. Ich habe aber auch im Ohr, dass es z.T. C-Normen gibt, die in jedem Fall fordern, dass der Betriebsartenwahlschalter eine SF erfüllt.
 
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