marcusscholle
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Hallo zusammen,
ich habe es aktuell wieder mal mit einem Kunden zu tun, der nicht ganz einsehen will, warum man nicht immer den (augenscheinlich) einfachsten Weg nehmen kann/darf. Problemstellung ist grundsätzlich wie folgt:
Gruß
ich habe es aktuell wieder mal mit einem Kunden zu tun, der nicht ganz einsehen will, warum man nicht immer den (augenscheinlich) einfachsten Weg nehmen kann/darf. Problemstellung ist grundsätzlich wie folgt:
- Verantwortung für Gesamt-CE liegt bei uns
- Allerdings werden bestimmte Sicherheitseinrichtungen beigestellt. Konkret in diesem Fall gehts um den Schutzzaun
- Es gibt einen Durchgang über eine kleine Bühne mit Treppe, der durchschritten werden muss, um zum Hauptbedienpult der Anlage zu gelangen
- Dieser Durchgang ist an einer Stelle ohnehin mit gerade mal 750mm meiner Meinung schon zu knapp bemessen, wenn ich ASR 2.3 heranziehe (siehe unten)
- Nun werden an genau dieser Stelle aber Schutztüren benötigt, die nach Kundenwunsch (einfacher/zuverlässiger) als Schwenktüren ausgeführt werden sollen
- Meine Kompromissvorschlag wäre ja gewesen, an dieser Stelle zumindest eine Schiebetür vorzusehen, um den ohnehin engen Durchgang nicht noch weiter zu reduzieren.
Anmerkung: Eine Behinderung der Flucht wäre theoretisch durch entsprechende Anordnung der Anschläge reduzierbar, bei Flucht würden die Türen zugeschlagen werden können. - Die Anwendung von Flügeltüren würde zumindest bei einem Flügel wahrscheinlich dazu führen, dass man direkt im Rücken beim Öffnen Stufen hat...
- DIN EN ISO 14120 gibt für mich leider nix bezüglich der Breite her.
- ASR 1.7
- 4 (1) fürs Öffnen der Flügeltür mit Stufen im Rücken:
Türen und Tore sind so anzuordnen, dass sie sicher bedient werden können. Durch ihre Anordnung dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen,
beispielsweise durch Aufschlagen des Flügels in einen Treppenlauf.[ - 2 (1) schließt eigentlich aus:
Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z. B. Aufzugs-anlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen. - 2 (3):
Türen und Tore müssen so angebracht sein, dass sie in geöffnetem Zustand die erforderliche Mindestbreite vorbeiführender Verkehrswege nicht einengen (siehe ASR A1.8 „Verkehrswege“).
Wäre bei Flügeltüren ja definitiv schlechter als bei einer (durch spezielle Bauart nicht nennenswert) einengenden Schiebetür. - 4 schreibt:
Türen und Tore in Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Wartung dienen, sollen 0,50 m in der lichten Durchgangsbreite und 1,80 m in der lichten
Durchgangshöhe nicht unterschreiten
Damit könnte man vielleicht 500mm argumentieren, finde ich bei einem Zugang, der eben im Fehlerfall auch der Flucht dienen kann (irgendwo hin muss der Bediener ja), mehr als grenzwertig. Unabhängig
- 4 (1) fürs Öffnen der Flügeltür mit Stufen im Rücken:
- ASR 1.8
- 4.2, Tabelle 2
"Standardmäßig" lasse ich Zugänge (die nicht unser Lieferumfang sind) beim Kunden mit 1m Breite empfehlen. Der Kunde wird halt gefragt, ob er bei seiner Anwendung Gründe sieht, warum mehr Personen im Einzugsgebiet sein sollten.
Den Passus mit "Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen, Hilfstreppen" mit 0,60m lasse ich in der Regel bei Hauptbedienstellen aus den Betrachtungen außen vor. Wartungsgänge demzufolge natürlich auch. - 4.2 (4)
"Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Absätze und Treppen einen Abstand von mindestens 1,0 m, bei aufgeschlagener Tür noch eine Podesttiefe von 0,5 m einhalten (siehe Abb. 2)."
Wäre bei vorliegender Anwendung ohnehin schon nicht erfüllt und würde durch eine Schwenktür nur noch schlechter.
- 4.2, Tabelle 2
- ASR 2.3
- Meiner Meinung nach von den aufgeführten die zutreffende, da der Zugang eben auch (meiner Erwartung nach zumindest) einen Fluchtweg darstellt.
- Die Maße in Tabelle 1 decken sich mit ASR 1.8, 4.2, Tabelle 2
Gruß