A und B sind gleich zu betrachten.
Produktname wird geändert, Hersteller ist ein neuer.
Eindeutig ist das eine neue Inverkehrbringung. Dazu gibt es sogar ein Gerichtsurteil (eine Firma kaufte aus dem Feld Ware zurück und labelte darauf nur ihre Firma. Wurde als neue Inverkehrbringung festgestellt). Klar, muss auch in der Konformitätserklärung immer Hersteller und Produktbezeichnung mit dem Typenschild übereinstimmen.
C und D sind unwichtig, da es keinen Unterschied ergibt. Das Umlabeln ist das Merkmal, nicht die Lieferadresse.
Was hat das für Auswirkungen?
Mit der neuen Inverkehrbringung muss das Produkt die zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen erfüllen. Hat sich zwischenzeitlich also eine Norm geändert, muss nun die geänderte Norm erfüllt werden. Konkret bedeutet dies, dass ein solcher Warenbestand dadurch „verfallen“ kann.
Fall B ist einfach. Es erfordert eine Nachqualifizierung.
Zur Produktnorm, hier EN 62368-1
Das ist die neue Sicherheitsnorm für „Mediageräte“, also Produkte im Haushalt, Gewerbe, welche nicht unter die „Haushaltsnorm“ EN 60335 fallen.
Diese Norm ist recht umfangreich und aktuell und wird deshalb gerne auch für Produkte verwendet, für die eigentlich andere Produktnormen vorliegen. Das funktioniert, weil die grundlegenden Sicherheitsanforderungen „leidlich“ harmonisiert sind. Zudem kann man von einer neueren Norm auch eine "aktuellere" Sicherheitsbetrachtung erwarten.
Ganz typisch ist, dass auch Industrienetzteile damit erklärt werden, obwohl es definitiv eine eigene Produktnorm für Netzteile gibt. Dass die „Medianorm“ nicht unter der MR gelistet ist, macht nichts, denn die N-RL ist ja in der MR eingeschlossen.
Das ist zulässig, da im Scope der EN 32368-1 auch Stromversorgungen stehen. Das liest man aber erst in der Norm, nicht in deren Beschreibung.
Die Stromversorgung einer Maschine kann mit dieser „Medianorm“ allerdings nicht erklärt werden, ein Schaltschrank auch nicht. Für eine universelle Steuerbox, welche auch für (kleine) Maschinen verwendet werden kann, wäre es wiederum denkbar.