Safety
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Hallo Klopfer,
die Verifizierung und Validierung von Sicherheitsfunktionen gehört zum Konformitätsbewertungsverfahren. Aber das dies nur indirekt zu dem Thema gehört habe ich oben auch erwähnt.
Ich interpretiere nicht selbst ich lasse den Leitfaden sprechen, warum sollte das was da unten steht nicht auf einen Schaltschrank der von einem Steuerungsbauer entworfen konstruiert und gebaut wird zutreffen?
Und warum sollte die Baua nach der von Ostermann angestoßenen Anfrage diese für mich eindeutige Antwort geben.
Leitfaden zur MRL:
Artikel 2
h) „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige
Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der
Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
§ 71 Die Begriffsbestimmung des „Inverkehrbringens“
Der Begriff der „Maschine“ in der Definition des „Inverkehrbringens“ wird im weiter
gefassten Sinne verwendet, d. h. die Definition bezieht sich auf das
Inverkehrbringen eines der in Artikel 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Produkte –
siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1 – sowie von unvollständigen
Maschinen.
Die Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen oder unvollständige Maschinen, die in
der EU in Verkehr gebracht werden. Sie gilt nicht für in der EU hergestellte
Produkte, die in Ländern außerhalb der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden sollen, auch wenn in einigen dieser Länder möglicherweise
einzelstaatliche Vorschriften auf der Grundlage der Maschinenrichtlinie existieren
oder diese Länder auf ihren Märkten Maschinen akzeptieren, die der Richtlinie
entsprechen.
Was ist ein Sicherheitsbauteil:
§ 42 Sicherheitsbauteile
Sicherheitsbauteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c werden in Artikel 2
Buchstabe c definiert. Dabei ist zu beachten, dass Sicherheitsbauteile auch durch
den Begriff „Maschinen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden – siehe § 33:
Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.
Zahlreiche Maschinenbestandteile sind entscheidend für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz von Personen. Für den reinen Betrieb erforderliche Bauteile
gelten jedoch nicht als Sicherheitsbauteile. Bei Sicherheitsbauteilen handelt es
sich um Bauteile, die vom Hersteller der Bauteile für die Montage an Maschinen
vorgesehen sind und dort eine Schutzfunktion erfüllen sollen. Gesondert in
Verkehr gebrachte Bauteile, die vom Bauteilehersteller für Funktionen vorgesehen
sind, die sowohl Sicherheits- als auch Betriebsfunktionen abdecken, oder die vom
Bauteilehersteller entweder für Sicherheits- oder für Betriebsfunktionen der
Maschine vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile.
Die Ausnahme von Niederspannungsschaltgeräten und –steuergeräten, wie im
fünften Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k angegeben, gilt nicht
für elektrische Sicherheitsbauteile – siehe § 68: Anmerkungen zu Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe k.
Der letzte Satz der Begriffsbestimmung bezieht sich auf die Liste der
Sicherheitsbauteile in Anhang V. Anhang V enthält eine Aufstellung von
Kategorien von Sicherheitsbauteilen, die üblicherweise an Maschinen montiert
werden. Anhand der Durchsicht der Liste lässt sich die Definition des Begriffs
„Sicherheitsbauteil“ leichter nachvollziehen. Allerdings ist dies eine Beispielliste
und nicht abschließend. Anders ausgedrückt, sämtliche Bauteile, die der
Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c entsprechen, gelten als
Sicherheitsbauteil, das der Maschinenrichtlinie unterliegt, auch wenn es nicht in
der Liste in Anhang V ausgeführt ist.
Wenn zukünftig Sicherheitsbauteile erkannt werden, welche nicht in der Liste in
Anhang V aufgeführt sind, beispielsweise innovative Sicherheitsbauteile, kann die
Kommission einen Beschluss zur Aktualisierung der Liste verabschieden,
nachdem der Ausschuss „Maschinen“ entsprechend dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle konsultiert wurde – siehe § 116: Anmerkungen zu Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a, und § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.
Der zweite Aufzählungspunkt der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c
bedeutet, dass nur Sicherheitsbauteile, die gesondert in Verkehr gebracht werden,
als solche der Maschinenrichtlinie unterliegen. Sicherheitsbauteile, die von einem
Maschinenhersteller für den Einbau in seinen eigenen Maschinen produziert
werden, unterliegen als solche nicht der Richtlinie, obgleich sie es jedoch
ermöglichen müssen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Zu beachten ist dabei,
dass wenn ein solcher Hersteller Sicherheitsbauteile als Ersatzteile liefert, zum
Ersatz der original Sicherheitsbauteile der von ihm in Verkehr gebrachten
Maschinen, diese nicht der Maschinenrichtlinie unterliegen – siehe § 48:
Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.
Hinsichtlich des für Sicherheitsbauteile anwendbaren
Konformitätsbewertungsverfahrens ist zu beachten, dass bestimmte
Sicherheitsbauteile in Anhang IV aufgeführt sind – siehe § 129 und § 130:
Anmerkungen zu Artikel 12, und § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 19
bis 23.
die Verifizierung und Validierung von Sicherheitsfunktionen gehört zum Konformitätsbewertungsverfahren. Aber das dies nur indirekt zu dem Thema gehört habe ich oben auch erwähnt.
Ich interpretiere nicht selbst ich lasse den Leitfaden sprechen, warum sollte das was da unten steht nicht auf einen Schaltschrank der von einem Steuerungsbauer entworfen konstruiert und gebaut wird zutreffen?
Und warum sollte die Baua nach der von Ostermann angestoßenen Anfrage diese für mich eindeutige Antwort geben.
Leitfaden zur MRL:
Artikel 2
h) „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige
Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der
Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
§ 71 Die Begriffsbestimmung des „Inverkehrbringens“
Der Begriff der „Maschine“ in der Definition des „Inverkehrbringens“ wird im weiter
gefassten Sinne verwendet, d. h. die Definition bezieht sich auf das
Inverkehrbringen eines der in Artikel 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Produkte –
siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1 – sowie von unvollständigen
Maschinen.
Die Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen oder unvollständige Maschinen, die in
der EU in Verkehr gebracht werden. Sie gilt nicht für in der EU hergestellte
Produkte, die in Ländern außerhalb der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden sollen, auch wenn in einigen dieser Länder möglicherweise
einzelstaatliche Vorschriften auf der Grundlage der Maschinenrichtlinie existieren
oder diese Länder auf ihren Märkten Maschinen akzeptieren, die der Richtlinie
entsprechen.
Was ist ein Sicherheitsbauteil:
§ 42 Sicherheitsbauteile
Sicherheitsbauteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c werden in Artikel 2
Buchstabe c definiert. Dabei ist zu beachten, dass Sicherheitsbauteile auch durch
den Begriff „Maschinen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden – siehe § 33:
Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.
Zahlreiche Maschinenbestandteile sind entscheidend für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz von Personen. Für den reinen Betrieb erforderliche Bauteile
gelten jedoch nicht als Sicherheitsbauteile. Bei Sicherheitsbauteilen handelt es
sich um Bauteile, die vom Hersteller der Bauteile für die Montage an Maschinen
vorgesehen sind und dort eine Schutzfunktion erfüllen sollen. Gesondert in
Verkehr gebrachte Bauteile, die vom Bauteilehersteller für Funktionen vorgesehen
sind, die sowohl Sicherheits- als auch Betriebsfunktionen abdecken, oder die vom
Bauteilehersteller entweder für Sicherheits- oder für Betriebsfunktionen der
Maschine vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile.
Die Ausnahme von Niederspannungsschaltgeräten und –steuergeräten, wie im
fünften Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k angegeben, gilt nicht
für elektrische Sicherheitsbauteile – siehe § 68: Anmerkungen zu Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe k.
Der letzte Satz der Begriffsbestimmung bezieht sich auf die Liste der
Sicherheitsbauteile in Anhang V. Anhang V enthält eine Aufstellung von
Kategorien von Sicherheitsbauteilen, die üblicherweise an Maschinen montiert
werden. Anhand der Durchsicht der Liste lässt sich die Definition des Begriffs
„Sicherheitsbauteil“ leichter nachvollziehen. Allerdings ist dies eine Beispielliste
und nicht abschließend. Anders ausgedrückt, sämtliche Bauteile, die der
Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c entsprechen, gelten als
Sicherheitsbauteil, das der Maschinenrichtlinie unterliegt, auch wenn es nicht in
der Liste in Anhang V ausgeführt ist.
Wenn zukünftig Sicherheitsbauteile erkannt werden, welche nicht in der Liste in
Anhang V aufgeführt sind, beispielsweise innovative Sicherheitsbauteile, kann die
Kommission einen Beschluss zur Aktualisierung der Liste verabschieden,
nachdem der Ausschuss „Maschinen“ entsprechend dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle konsultiert wurde – siehe § 116: Anmerkungen zu Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a, und § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.
Der zweite Aufzählungspunkt der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c
bedeutet, dass nur Sicherheitsbauteile, die gesondert in Verkehr gebracht werden,
als solche der Maschinenrichtlinie unterliegen. Sicherheitsbauteile, die von einem
Maschinenhersteller für den Einbau in seinen eigenen Maschinen produziert
werden, unterliegen als solche nicht der Richtlinie, obgleich sie es jedoch
ermöglichen müssen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Zu beachten ist dabei,
dass wenn ein solcher Hersteller Sicherheitsbauteile als Ersatzteile liefert, zum
Ersatz der original Sicherheitsbauteile der von ihm in Verkehr gebrachten
Maschinen, diese nicht der Maschinenrichtlinie unterliegen – siehe § 48:
Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.
Hinsichtlich des für Sicherheitsbauteile anwendbaren
Konformitätsbewertungsverfahrens ist zu beachten, dass bestimmte
Sicherheitsbauteile in Anhang IV aufgeführt sind – siehe § 129 und § 130:
Anmerkungen zu Artikel 12, und § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 19
bis 23.