aus
http://www.bgdp.de/pages/arbeitsicherheit/grundinfo/maschinensicherheit/tft-2004-5-6-S26-27.htm
Was ist eine wesentliche Veränderung?
Der Begriff „wesentliche Veränderung“ ist weder in der EG-Maschinenrichtlinie noch im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz definiert. Damit aber eine wesentliche Veränderung vorliegt, müssen nach der derzeitigen Auslegung mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Es ergeben sich neue Gefährdungen bzw. erhöhte Risiken.
- Die vorhandenen Schutzeinrichtungen der Maschine reichen nicht aus, die neuen Gefährdungen bzw. erhöhten Risiken ausreichend zu sichern.
- Die Nachrüstung einer einfachen trennenden Schutzeinrichtung reicht nicht aus, um die neuen Gefährdungen bzw. erhöhten Risiken zu sichern.
- Eine Risikoeinschätzung ergibt, dass ein möglicher Personenschaden irreversibel bzw. ein möglicher Sachschaden sehr hoch ist.
- Die Wahrscheinlichkeit des Personen- oder Sachschadens ist hoch.
Wenn alle diese Bedingungen zutreffen, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Keine wesentlichen Veränderungen sind in der Regel:
- Instandsetzen
- Einbau von Ersatzteilen
- Austausch von Teilen zur Verbesserung der Verfügbarkeit
- Austausch von Werkzeugen
- Verbesserungen der Schutzfunktion, z. B. die Nachrüstung einer Schutztür.