Flachkoepper
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Stevenn, danke für die Ergänzung.
Zu 2-4: Ja, leider ist es immer noch eine gewisse Kopf-in-den-Sand-Mentalität von vielen Herstellern, obwohl es dieses Gesetz für Maschinen bereits seit über 20 Jahren gibt. Und das, was ich in 2-4 beschrieben habe ist keine Auslegungssache. Das ist alle eindeutig bestimmbar.
Die BA von einem Praktikanten schreiben zu lassen ist m. M. n. bereits Fahrlässigkeit. Jeder Hersteller hat eine gesetzliche Instruktionspflicht die sich aus dem Produktsicherheitsgesetz ergibt. Passiert ein Unfall und es wird festgestellt, dass die Betriebsanleitung nicht auf diese Gefahr hinweist, hat der Hersteller diese verletzt. Wenn dann herauskommt, das ein Praktikant die BA geschrieben hat, dann gute Nacht, Marie.
In der Maschinenrichtlinie sind im Artikel 1.7.4.2 des Anahngs I die Anforderungen an die Betriebsanleitung aufgelistet. Und das sind wie bei allen Artikeln des Anhangs I nur die Mindestanforderungen die auf jeden Fall erfüllt sein müssen.
Zu 2-4: Ja, leider ist es immer noch eine gewisse Kopf-in-den-Sand-Mentalität von vielen Herstellern, obwohl es dieses Gesetz für Maschinen bereits seit über 20 Jahren gibt. Und das, was ich in 2-4 beschrieben habe ist keine Auslegungssache. Das ist alle eindeutig bestimmbar.
Die BA von einem Praktikanten schreiben zu lassen ist m. M. n. bereits Fahrlässigkeit. Jeder Hersteller hat eine gesetzliche Instruktionspflicht die sich aus dem Produktsicherheitsgesetz ergibt. Passiert ein Unfall und es wird festgestellt, dass die Betriebsanleitung nicht auf diese Gefahr hinweist, hat der Hersteller diese verletzt. Wenn dann herauskommt, das ein Praktikant die BA geschrieben hat, dann gute Nacht, Marie.
In der Maschinenrichtlinie sind im Artikel 1.7.4.2 des Anahngs I die Anforderungen an die Betriebsanleitung aufgelistet. Und das sind wie bei allen Artikeln des Anhangs I nur die Mindestanforderungen die auf jeden Fall erfüllt sein müssen.
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