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Hallo,
folgende Fragestellung zum Umbau von Werkzeugmaschinen, die beim Endanwender bereits im
Betrieb sind. Dabei wird ja wohl die "wesentliche Veränderung" und daraus abgeleitet ggf.
ein Inverkehrbringen einer dann "neuen" Maschine zu beachten sein.
Ich habe mal versucht die relevanten Passagen der Vorschriften zusammenzustellen.
MRL:
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller ...muss vor dem Inverkehrbringen ...einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine ...
h) „Inverkehrbringen“ ... erstmalige Bereitstellung einer Maschine ... im Hinblick auf ihren
Vertrieb oder ihre Benutzung;
> Danach wäre die MRL nicht anzuwenden, da ja hier eindeutig auf das erstmalige abgezielt wird.
Aber es gibt ja noch das GPSG, gültig für Maschinen die sich bereits in der Produktion befinden.
GPSG :
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.
> Hier kommt das wesentlich verändert ins Spiel, daraus interpretiert man ja das in so einem Fall
ein Inverkehrbringen (quasi nach Definition GPSG) stattfindet und daher die MRL anzuwenden ist.
Jetzt ist aber am 1. Dezember 2011 das GPSG ausser Kraft gesetzt worden, abgelöst durch das
neue Produktsicherheitsgesetz - ProdSG .
ProdSG :
4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede ... Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ...
15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts ...
> Hier wird das wesentlich veränderte Produkt nicht mehr erwähnt - halte ich schon für interessant.
Daher meine Fragen:
a) kann die bisherige Definition zu Umbau/wesentliche Veränderung aufrecht erhalten werden ?
b) Auch nach dem alten GPSG war doch Inverkehrbringen eines (wesentlich veränderten Produktes) geknüpft an das überlassen an einen anderen ?
c) Hätte deshalb nicht schon bisher die MRL garnicht angewendet werden müssen, sofern eine im Betrieb befindliche Maschine in eben diesem Betrieb an Ort und Stelle umgebaut wird, ohne das irgendeine Veränderung im Bezug auf Besitz oder Verfügungsgewalt stattfindet ?
MfG
folgende Fragestellung zum Umbau von Werkzeugmaschinen, die beim Endanwender bereits im
Betrieb sind. Dabei wird ja wohl die "wesentliche Veränderung" und daraus abgeleitet ggf.
ein Inverkehrbringen einer dann "neuen" Maschine zu beachten sein.
Ich habe mal versucht die relevanten Passagen der Vorschriften zusammenzustellen.
MRL:
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller ...muss vor dem Inverkehrbringen ...einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine ...
h) „Inverkehrbringen“ ... erstmalige Bereitstellung einer Maschine ... im Hinblick auf ihren
Vertrieb oder ihre Benutzung;
> Danach wäre die MRL nicht anzuwenden, da ja hier eindeutig auf das erstmalige abgezielt wird.
Aber es gibt ja noch das GPSG, gültig für Maschinen die sich bereits in der Produktion befinden.
GPSG :
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.
> Hier kommt das wesentlich verändert ins Spiel, daraus interpretiert man ja das in so einem Fall
ein Inverkehrbringen (quasi nach Definition GPSG) stattfindet und daher die MRL anzuwenden ist.
Jetzt ist aber am 1. Dezember 2011 das GPSG ausser Kraft gesetzt worden, abgelöst durch das
neue Produktsicherheitsgesetz - ProdSG .
ProdSG :
4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede ... Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ...
15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts ...
> Hier wird das wesentlich veränderte Produkt nicht mehr erwähnt - halte ich schon für interessant.
Daher meine Fragen:
a) kann die bisherige Definition zu Umbau/wesentliche Veränderung aufrecht erhalten werden ?
b) Auch nach dem alten GPSG war doch Inverkehrbringen eines (wesentlich veränderten Produktes) geknüpft an das überlassen an einen anderen ?
c) Hätte deshalb nicht schon bisher die MRL garnicht angewendet werden müssen, sofern eine im Betrieb befindliche Maschine in eben diesem Betrieb an Ort und Stelle umgebaut wird, ohne das irgendeine Veränderung im Bezug auf Besitz oder Verfügungsgewalt stattfindet ?
MfG